Inhaltsverzeichnis
Wer einen Friseursalon eröffnen will, fängt nicht beim Mietvertrag an, sondern bei der Handwerkskammer: Friseure sind ein zulassungspflichtiges Handwerk. Ohne Eintragung in die Handwerksrolle darf der Salon nicht öffnen. Dieser Leitfaden geht die Schritte in der Reihenfolge durch, in der sie tatsächlich anfallen – von der Qualifikation über die Ämter bis zur ersten Buchung.
Viele Gründungsratgeber behandeln den Friseursalon wie jedes andere Geschäft: Gewerbe anmelden, Steuernummer holen, loslegen. Für Friseure greift das zu kurz. Die Handwerksordnung führt das Friseurhandwerk in ihrer Anlage A. Daraus folgen eine Qualifikationspflicht, eine feste Reihenfolge der Behördengänge und eine Rentenversicherungspflicht, die Du von Anfang an einplanen solltest.
Die rechtlichen Angaben in diesem Beitrag stammen aus den Gesetzestexten selbst und aus Veröffentlichungen der zuständigen Stellen; geprüft haben wir sie im September 2026. Sie ersetzen nicht das Gespräch mit Deiner Handwerkskammer und Deiner Steuerberatung – aber sie sorgen dafür, dass Du dort die richtigen Fragen stellst.
1. Meisterbrief, Altgesellenregelung, Ausnahmebewilligung: wer einen Salon führen darf
Nach § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung (HwO) dürfen nur Personen und Gesellschaften, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben. Die Friseure stehen in Anlage A unter Nummer 38. Für die Eintragung gibt es mehrere Wege. Es lohnt sich, sie nebeneinanderzulegen, bevor Du eine lange Weiterbildung beginnst:
- Meisterprüfung: Wer sie im Friseurhandwerk bestanden hat, wird eingetragen (§ 7 Abs. 1a HwO). Das ist der Regelfall.
- Betriebsleitung: Du musst den Meistertitel nicht selbst tragen. Eingetragen wird der Betrieb auch dann, wenn die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter die Voraussetzungen erfüllt (§ 7 Abs. 1 HwO). Du kannst also eine Friseurmeisterin anstellen, die fachlich verantwortet; Bestellung und Abberufung zeigst Du der Kammer an (§ 16 Abs. 2 HwO).
- Altgesellenregelung: § 7b HwO gibt eine Ausübungsberechtigung, wenn Du die Gesellenprüfung bestanden und insgesamt sechs Jahre im Handwerk gearbeitet hast, davon vier Jahre in leitender Stellung. Leitend heißt nach dem Gesetz, dass Dir eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen waren; belegen kannst Du das etwa mit Arbeitszeugnissen. Die Vorschrift nimmt nur einzelne Gewerke aus – das Friseurhandwerk gehört nicht dazu.
- Ausnahmebewilligung: Nach § 8 HwO wird sie erteilt, wenn Du die zur selbständigen Ausübung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist und die Meisterprüfung für Dich eine unzumutbare Belastung wäre. Sie kann befristet, mit Auflagen oder beschränkt auf einen wesentlichen Teil des Handwerks erteilt werden.
Ein Modell, das in Gründungsgesprächen oft auftaucht, ist die Stuhlmiete: Du mietest einen Platz in einem bestehenden Salon und arbeitest auf eigene Rechnung. Organisatorisch ist das ein kleiner Einstieg ohne eigene Räume. An der Qualifikationsfrage ändert es nichts – wer selbständig frisiert, betreibt selbst ein Handwerk im Sinne von § 1 HwO, auch wenn der Stuhl jemand anderem gehört. Ob eine Stuhlmiete tatsächlich Selbständigkeit ist oder eine verdeckte Beschäftigung, entscheidet auf Antrag die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren nach § 7a SGB IV. Klär das vor der Unterschrift unter einen Mietvertrag, nicht erst, wenn jemand nachfragt.
Im Friseurhandwerk kommt die Handwerkskarte vor der Gewerbeanmeldung, nicht danach.
2. Handwerksrolle, Gewerbeamt, Finanzamt, Berufsgenossenschaft: die Reihenfolge
Bei Friseuren gibt das Gesetz die Reihenfolge vor. § 16 Abs. 1 HwO verlangt, dass Du mit der Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung gleichzeitig die Handwerkskarte vorlegst, die Dir die Kammer nach der Eintragung ausstellt. Erst die Kammer, dann das Amt:
- Handwerkskammer: Antrag auf Eintragung mit Meisterbrief, Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung; am Ende steht die Handwerkskarte. Als eingetragener Betrieb gehörst Du der Kammer an (§ 90 Abs. 2 HwO). Wer erstmals ein Gewerbe anmeldet, ist nach § 113 Abs. 2 HwO im Jahr der Anmeldung von Grund- und Zusatzbeitrag befreit, zahlt im zweiten und dritten Jahr den halben Grundbeitrag und im vierten keinen Zusatzbeitrag – solange der Gewerbeertrag 25.000 Euro nicht übersteigt.
- Gewerbeamt: Die Anzeige ist nach § 14 Abs. 1 GewO gleichzeitig mit dem Beginn fällig. Das Amt gibt die Daten unter anderem an die Kammern weiter.
- Finanzamt: Innerhalb eines Monats nach der Eröffnung übermittelst Du die steuerlichen Angaben elektronisch – in der Praxis über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung in ELSTER (§ 138 Abs. 1b und Abs. 4 Abgabenordnung).
- Berufsgenossenschaft: Zuständig ist die BGW, die eine Anmeldung binnen einer Woche erwartet. Nach § 192 Abs. 1 SGB VII gilt diese Mitteilung als erfüllt, wenn die Gewerbeanzeige innerhalb dieser Woche erstattet wurde. Anders als in der Kosmetik bist Du als Inhaberin eines Friseurbetriebs nach Angaben der BGW selbst pflichtversichert.
- Rentenversicherung: Wer in der Handwerksrolle steht und die Eintragungsvoraussetzungen in eigener Person erfüllt, ist nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Befreien lassen kannst Du Dich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI erst, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt sind. Führt eine angestellte Meisterin den Betrieb und erfüllst Du die Voraussetzungen nicht selbst, greift die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht.
Betreibst Du neben dem Salon einen nichthandwerklichen Betriebsteil, gehört dieser nach § 2 Abs. 3 IHK-Gesetz zur Industrie- und Handelskammer; frag bei der Anmeldung, ob Dein Produktverkauf darunter fällt. Und falls Du eine elektronische Kasse einsetzen willst: Sie muss nach § 146a AO durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein, Du musst Belege ausgeben und das Gerät innerhalb eines Monats nach Anschaffung dem Finanzamt melden. Eine offene Ladenkasse bleibt nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums zulässig. Welche Lösung zu Deinem Zahlungsmix passt, gehört in das Gespräch mit der Steuerberatung – Hintergründe dazu im Beitrag Salon-Software mit oder ohne Kasse?
3. Räume, Ausstattung und Hygiene im Friseursalon
Bei der Raumsuche entscheiden zwei Dinge, die man einem Inserat nicht ansieht: Wasser und Luft. Jeder Waschplatz braucht Zu- und Abwasser an der richtigen Stelle. Wo gefärbt und blondiert wird, brauchst Du eine Lüftung, die den Namen verdient. Frag vor der Unterschrift beim Bauamt oder beim Vermieter, ob die bisherige Nutzung einen Salon zulässt oder ob eine Nutzungsänderung genehmigt werden muss – das kostet Zeit, die in kaum einem Gründungsplan steht.
Für die Arbeit mit Friseurchemikalien gibt es eine eigene Technische Regel: die TRGS 530 „Friseurhandwerk“ in der Fassung vom 20. April 2023. Sie richtet sich an Arbeitgeber und konkretisiert deren Pflichten aus der Gefahrstoffverordnung, sobald Du jemanden beschäftigst; den Stand der Technik gibt sie für jeden Salon wieder. Einige Punkte daraus solltest Du schon bei der Einrichtung kennen:
- Beim Haarewaschen, Färben, Tönen, Blondieren, bei Dauerwellen und beim Anmischen sind Schutzhandschuhe vorgesehen; für Friseurchemikalien Einmalhandschuhe, die nach einmaliger Anwendung entsorgt werden.
- Staubende Blondier- und Farbpulver sind zu vermeiden; bevorzugt werden Granulate, Pasten, Gele oder Creme-Pulver.
- Sogenannte saure Dauerwellen mit Estern der Thioglykolsäure dürfen nicht angewandt werden.
- An jedem Tätigkeitsort hängt ein Hautschutz- und Händehygieneplan gut sichtbar aus.
- Bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden am Tag ist den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, ab vier Stunden ist sie Pflicht.
Dazu kommt die Infektionshygiene, deren konkrete Pflichten in Verordnungen der Länder stehen. In Nordrhein-Westfalen etwa nennt die Hygiene-Verordnung das Friseurhandwerk ausdrücklich und verlangt einen schriftlichen, an den Betrieb angepassten Hygieneplan (§ 2 Abs. 6), einen Hautschutzplan (§ 2 Abs. 5) und die Anzeige von Beginn und Ende der Tätigkeit beim Gesundheitsamt (§ 6 Abs. 2). Frag bei Deinem Gesundheitsamt, was in Deinem Land gilt. Einen Ausgangspunkt bietet die Hygieneplan-Vorlage für Friseursalons: Kämme, Scheren, Maschinen und Handtücher sind dort schon als Zeilen angelegt.
Weitere interessante Artikel
4. Kosten und Preise: vom Stundensatz zum Preis pro Leistung
Konkrete Beträge findest Du hier bewusst nicht – Mieten, Löhne und Einkaufspreise hängen zu stark von Ort und Lage ab. Was Du brauchst, ist ein Raster, in das Du Deine eigenen Angebote einträgst. Für einen Friseursalon hat es drei Ebenen:
- Einmalig: Umbau, Waschplätze, Bedienplätze mit Spiegeln, Trockenhauben oder Wärmegeräte, Erstausstattung an Werkzeug und Farbsortiment, Kaution.
- Laufend und fix: Miete und Nebenkosten, Wasser und Energie, Kammer- und BGW-Beiträge, Versicherungen, Steuerberatung, Software und Telefon, Renten- und Krankenversicherung für Dich selbst, Rücklagen.
- Variabel je Leistung: Farbe und Oxidant in Gramm, Pflegeprodukte, Einmalhandschuhe, Handtuchwäsche.
Daraus rechnest Du einen Kostensatz pro produktiver Stunde: Fixkosten plus der Lohn, den Du Dir selbst zahlen willst, geteilt durch die Stunden, in denen tatsächlich jemand auf dem Stuhl sitzt. Produktiv ist nicht jede Öffnungsstunde – Leerlauf, Putzen und Bestellungen fallen heraus. Der Preis einer Leistung ist dann ihre Dauer mal dieser Satz plus Material. Eine Farbe mit Einwirkzeit und zweimaligem Waschen ist so eine andere Rechnung als ein Trockenschnitt, auch wenn beide im Terminbuch eine Stunde belegen.
Zwei Vorgaben wirken direkt auf die Preisliste. § 12 der Preisangabenverordnung verlangt ein Preisverzeichnis Deiner wesentlichen Leistungen, das im Salon aushängt; anzugeben sind nach § 3 Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer. Ob Umsatzsteuer anfällt, hängt an der Kleinunternehmerregelung: Nach § 19 UStG ist sie möglich, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet; im Gründungsjahr zählt nach dem Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums allein die Grenze von 25.000 Euro. Lass Dir beide Varianten mit Deinen erwarteten Umsätzen vorrechnen, bevor Du den Fragebogen abschickst.
5. Die ersten Kundinnen und Kunden: Profil, Buchung, Kartei
Ein neuer Salon wird oft auf dem Telefon gefunden, bevor jemand an der Tür vorbeigeht. Leg Dein Unternehmensprofil bei Google an, sobald die Adresse feststeht: Öffnungszeiten, echte Fotos vom Salon, die Leistungen mit den Preisen aus Deinem Aushang und ein Link zur Terminbuchung. Bitte die ersten Stammkundinnen ausdrücklich um eine Bewertung; ein Profil ohne jede Rückmeldung wirkt verwaist, auch wenn die Arbeit gut ist.
Die eigene Buchungsseite ist im Friseursalon mehr als Bequemlichkeit, weil Dauer und Leistung zusammenhängen: Ein Ansatz mit Schnitt braucht einen anderen Block als ein Herrenschnitt. Nur wenn die Buchung das weiß, bleibt der Kalender planbar. Leg die Leistungen deshalb mit realistischen Zeiten an, nicht mit denen, die im besten Fall reichen. Jede Buchung sollte sofort bestätigt werden und vorher eine Erinnerung auslösen – fertige Texte samt Absagefrist findest Du in der Vorlage für Terminbestätigung und Erinnerung.
Das dritte Werkzeug ist die Kundenkartei. Im Friseurhandwerk ist sie Arbeitsgrundlage: welche Farbe mit welchem Oxidant, welche Einwirkzeit, welcher Rhythmus beim Nachfärben. Wer das beim nächsten Termin nachlesen kann, muss nicht raten, auch wenn eine Kollegin übernimmt. Die Termine in der Kartei zeigen Dir außerdem, wer im gewohnten Rhythmus wiederkommt und wer stillschweigend weggeblieben ist; unser Beitrag zur Kundenbindung für Friseure stellt Ideen vor, die Du selbst umsetzen kannst, etwa eine Belohnung für den Folgetermin, der noch im Salon vereinbart wird. Für den Start genügt die Kundenkartei-Vorlage zum Ausdrucken. Wächst der Salon, lohnt eine Software, in der Kartei, Buchungsseite und Erinnerungen zusammenlaufen – etwa Salon Wizard als Friseursalon-Software oder ein vergleichbares System. Prüf bei jedem Kandidaten zwei Dinge: ob sich Wiederholungstermine im Nachfärberhythmus anlegen lassen und ob die Kartei jeden Termin mit Leistung und Mitarbeiterin festhält. Eine Kasse ersetzt ein solches Terminsystem übrigens nicht; die Zahlung planst Du getrennt.
Wenn Du einen Friseursalon eröffnen willst, ist die Reihenfolge schon der halbe Plan:
- Zuerst klärst Du mit der Handwerkskammer, auf welchem Weg Du in die Handwerksrolle kommst: Meisterbrief, angestellte Meisterin, § 7b oder § 8. Frag dort auch, ob Du selbst rentenversicherungspflichtig wirst.
- Dann folgen Gewerbeanzeige mit Handwerkskarte, die BGW binnen einer Woche und das Finanzamt binnen eines Monats; parallel prüfst Du die Räume auf Wasser, Lüftung und zulässige Nutzung.
- Zum Schluss rechnest Du Deinen Stundensatz, hängst die Preisliste aus und legst Hygieneplan, Buchungsseite sowie Kartei an. Dann öffnest Du die Tür.
Online-Terminbuchung für Deinen Salon?
Gewinne mehr Gäste und reduziere No-Shows mit Deiner eigenen Buchungsseite für Friseure.