Ob Du einen Hygieneplan brauchst
Das regeln die Länder. In Nordrhein-Westfalen schreibt § 2 Abs. 6 der Hygiene-Verordnung jedem Betrieb, in dem Krankheitserreger bei Tätigkeiten am Menschen übertragen werden können, einen schriftlichen, an den Betrieb angepassten Hygieneplan vor. Das umfasst ausdrücklich auch Friseur, Kosmetik, Fußpflege, Tätowieren und Piercing. Unabhängig vom Land kann das Gesundheitsamt solche Betriebe nach § 36 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz überwachen. Welche Verordnung für Dich gilt, sagt Dir Dein Gesundheitsamt.
Was hineingehört
Die NRW-Verordnung nennt, was der Plan mindestens aufführen muss: Desinfektion und Sterilisation, Wundbehandlung, Reinigung sowie Versorgung, Entsorgung und Lagerung von Verbrauchsmaterial, jeweils mit den Maßnahmen zum Schutz von Kundschaft und Team. Die Vorlage ist nach diesen Punkten aufgebaut. Mittel, Konzentrationen und Einwirkzeiten trägst Du aus der Herstellerangabe Deiner Produkte ein.
Aushängen, prüfen, unterweisen
Ein Plan hilft nur, wenn das Team ihn kennt. In NRW muss er für alle zugänglich sein und jährlich überprüft werden. Außerdem verlangt NRW, dass das Team jährlich sowie vor Arbeitsbeginn darin unterwiesen wird. Dem Gesundheitsamt legst Du ihn auf Verlangen vor. Die Zeile unten auf dem Plan hält fest, wann Du das zuletzt getan hast. Unser Beitrag zu den Hygiene-Standards im Friseursalon zeigt, wie Du jede Aufgabe an einen festen Zeitpunkt bindest (nach jedem Gast, nach jeder Schicht, einmal pro Woche), damit der Plan auch an einem vollen Samstag standhält.
Inhaltlich geprüft am 25.09.2026