Wo die Preisliste hängen muss
In Deutschland muss, wer Verbrauchern Leistungen anbietet, nach § 12 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) ein Preisverzeichnis über die Preise seiner wesentlichen Leistungen aufstellen. Nach Abs. 2 wird es in den Geschäftsräumen angebracht. Ist ein Schaufenster oder Schaukasten vorhanden, gehört es nach demselben Absatz auch dorthin; dafür ist die große Schrift gedacht. Welche Leistungen wesentlich sind, zählt die Verordnung nicht auf. Was jede Woche in Deinem Terminbuch steht, gehört auf die Liste. Ist sie so umfangreich, dass das Aushängen nicht zumutbar ist, hältst Du sie zur Einsichtnahme bereit, etwa als Mappe am Empfang. In Österreich verlangt § 2 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen von Friseuren, Kosmetikern und Fußpflegern, die Preise ihrer typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie innerhalb und von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind, etwa im Schaufenster oder an der Tür. In der Schweiz nennt die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) in Art. 10 Abs. 1 das Coiffeurgewerbe sowie kosmetische Institute und Körperpflege; nach Art. 11 müssen ihre Preislisten leicht zugänglich und gut lesbar sein und zeigen, auf welche Art und Einheit der Leistung sich ein Preis bezieht. Was in Deutschland darüber hinaus für Aktionen, Pflegeprodukte und die Buchungsseite gilt, steht in unserem Beitrag zum Preisaushang im Salon.
Gesamtpreise und Ab-Preise, die halten
Jeder Preis auf der Liste ist der Betrag, den Deine Kundschaft tatsächlich zahlt. In Deutschland ist das der Gesamtpreis: nach § 2 Nr. 3 PAngV der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist. § 3 Abs. 1 verlangt ihn von jedem, der Verbrauchern Leistungen anbietet. Ein Nettopreis gehört also nicht auf die Liste. Ein Aufpreis, den alle zahlen, gehört in den Preis. Österreich verlangt nach § 9 Abs. 1 des Preisauszeichnungsgesetzes ebenso Bruttopreise einschließlich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben und Zuschläge, die Schweiz nach Art. 10 PBV den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizerfranken, in dem überwälzte Abgaben und nicht frei wählbare Zuschläge enthalten sind. Eine eigene Regel für Ab-Preise kennt die PAngV nicht; Maßstab sind Preisklarheit und Preiswahrheit nach § 1 Abs. 3. Lässt sich ein Preis wegen der Beschaffenheit der Leistung nicht im Voraus berechnen, zählt § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG die Art der Preisberechnung zu den wesentlichen Informationen eines Angebots. Deshalb erscheint oben auf der Liste eine Zeile, die sagt, wovon Deine Ab-Preise abhängen, sobald Du einen Preis mit „ab“ markierst. Sie steht in derselben Größe wie die Preise. Nenn als Ab-Preis einen Betrag, den es für einen beschreibbaren Fall wirklich gibt.
Bevor ein Preis auf die Liste kommt
Ein Preis im Schaufenster ist der Preis, mit dem Deine Kundschaft rechnet. Rechne ihn deshalb, bevor Du ihn druckst: aus den Kosten einer Stunde an Deinem Platz, der Dauer der Leistung und dem Material. Und benenne Leistungen nach dem Aufwand, nicht nach der Person. „Haarschnitt, kurzes Haar“ und „Haarschnitt, langes Haar“ sagen, wovon der Preis abhängt, während eine Liste mit Damen- und Herrenpreisen die Frage aufwirft, warum dieselbe Arbeit für die einen mehr kostet. Der Preisrechner für Salons rechnet das mit Dir durch, Branche für Branche.
Inhaltlich geprüft am 26.09.2026