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In Deutschland muss jeder Salon, der Privatkundschaft bedient, seine Preise offenlegen: als Preisverzeichnis im Salon und, wenn es eines gibt, zusätzlich im Schaufenster. So steht es in § 12 der Preisangabenverordnung (PAngV). Dazu kommt eine Regel, die überall gilt, wo ein Preis auftaucht – am Aushang, auf Instagram, auf der Buchungsseite: Genannt wird der Gesamtpreis, also der Betrag, den die Kundin am Ende tatsächlich zahlt.
Die Preisangabenverordnung ist kein Sondergesetz für Friseure. Sie regelt nach ihrem § 1 die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern und erfasst damit Friseursalons, Kosmetik- und Nagelstudios und Barbershops wie jeden anderen Betrieb mit Privatkundschaft. Gerade weil sie so allgemein formuliert ist, bleiben Fragen offen: Muss jede Leistung auf den Aushang? Darf ich „ab 39 Euro“ schreiben? Was gilt für die Buchungsseite und für die Aktion im Oktober?
Dieser Beitrag beantwortet sie für Deutschland; Österreich und die Schweiz haben eigene Vorschriften. Die rechtlichen Angaben stammen aus den Gesetzestexten auf gesetze-im-internet.de und von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, geprüft im September 2026. Wo das Gesetz eine Frage offenlässt, sagen wir das und nennen die Stelle, die sie verbindlich beantwortet.
1. Das Preisverzeichnis: welche Leistungen hineingehören und wie ein Preis aussehen muss
Nach § 12 Abs. 1 PAngV muss, wer Verbrauchern Leistungen anbietet, ein Preisverzeichnis „über die Preise für seine wesentlichen Leistungen oder über seine Verrechnungssätze“ aufstellen. Welche Leistungen wesentlich sind, zählt die Verordnung nicht auf. Ein brauchbarer Maßstab ist Dein Terminbuch: Was dort jede Woche steht, gehört auf die Liste – im Friseursalon Schnitt, Föhnen, Farbe und Strähnen, im Nagelstudio Neumodellage, Auffüllen und Ablösen.
Jeder Preis darauf ist ein Gesamtpreis. § 2 Nr. 3 PAngV definiert ihn als den Preis, der „einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile“ zu zahlen ist. § 3 Abs. 1 verlangt ihn von jedem Unternehmer, der Verbrauchern etwas anbietet oder mit Preisen wirbt. Ein Nettopreis „zzgl. MwSt.“ gehört also nicht auf eine Liste für Privatkundschaft, ebenso wenig ein Preis, zu dem an der Kasse regelmäßig ein Posten hinzukommt, der nirgends stand. Als Kleinunternehmerin sind Deine Umsätze nach § 19 UStG steuerfrei; Dein Gesamtpreis ist dann schlicht der Betrag, den Du verlangst.
Statt fester Preise erlaubt § 12 Abs. 1 auch Verrechnungssätze, soweit sie üblich sind – etwa einen Stundensatz für Arbeiten, deren Dauer stark schwankt. Sie müssen alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten; Materialkosten darfst Du einrechnen. Ausgenommen sind nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 Leistungen, die üblicherweise auf Grund schriftlicher, auf den Einzelfall abgestellter Angebote erbracht werden. Ob Dein Brautstyling dazugehört, klärst Du im Zweifel mit Deiner Kammer, bevor Du es von der Liste nimmst.
Der Preis am Fenster, auf Instagram und auf der Buchungsseite ist derselbe – sonst ist einer davon falsch.
2. Wo die Liste hängt: im Salon, im Schaufenster, gut lesbar
§ 12 Abs. 2 PAngV legt den Ort fest. Das Verzeichnis wird „in den Geschäftsräumen oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots“ angebracht. Weiter heißt es: „Ist ein Schaufenster oder Schaukasten vorhanden, ist es auch dort anzubringen.“ Wer ein Schaufenster oder einen Schaukasten hat, hängt die Liste also zweimal auf – drinnen und so, dass man sie von draußen liest, bevor man die Tür öffnet. Ein Salon im ersten Stock ohne Schaufenster und ohne Schaukasten am Eingang braucht nur den Aushang in den eigenen Räumen.
Wie der Aushang aussehen muss, beschreibt § 1 Abs. 3: Die Angaben sind dem Angebot eindeutig zuzuordnen, „leicht erkennbar und deutlich lesbar“ zu machen und müssen den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Im Alltag heißt das: eine Schrift, die man aus normalem Abstand liest, kein Aushang hinter der Grünpflanze sowie Leistungsnamen, die Deine Kundschaft versteht. Ein Fantasiename wie „Glow Ritual“ braucht einen Halbsatz dazu, was die Behandlung umfasst und wie lange sie dauert.
Ist Deine Liste so lang, dass das Aushängen nicht zumutbar ist, erlaubt § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Ausnahme: Dann ist das Verzeichnis „zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten“, etwa als Mappe am Empfang. Wann eine Liste zu umfangreich ist und ob dann eine Auswahl im Fenster genügt, sagt die Verordnung nicht. Frag Deine Kammer oder die für Preisangaben zuständige Behörde vor Ort – vorab kostet das weniger als eine Auseinandersetzung später.
3. Ab-Preise, Aufpreise und Damen-/Herrenpreise: wo es heikel wird
Eine eigene Regel für „ab“-Preise enthält die Preisangabenverordnung nicht. Maßstab sind Preisklarheit und Preiswahrheit nach § 1 Abs. 3 PAngV und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dessen § 5 Abs. 2 Nr. 2 nennt irreführende Angaben über „den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird“. § 5b Abs. 1 Nr. 3 zählt zu den wesentlichen Informationen eines Angebots den Gesamtpreis oder, wenn er sich wegen der Beschaffenheit der Leistung nicht im Voraus berechnen lässt, „die Art der Preisberechnung“.
Daraus ergibt sich eine brauchbare Anleitung. Ein Ab-Preis ist ehrlich, wenn es den genannten Preis für einen beschreibbaren Fall wirklich gibt – kurzes Haar, eine Farbtube, keine Vorbehandlung. Ehrlich ist er zudem nur, wenn die Liste sagt, was ihn erhöht: Länge, Dichte, Material, Zeit. Wer Material nach Gramm abrechnet, schreibt das dazu. Und sobald in der Beratung klar wird, dass es deutlich teurer wird, nennst Du den Betrag, bevor Du anfängst. Das erspart Dir die Reklamation über einen Preis, von dem die Kundin erst an der Kasse erfuhr. Wie sich Material und Nail-Art in feste Preise übersetzen lassen, zeigt unser Beitrag über Nagelstudio-Preise.
Teilst Du einen Preis auf, etwa Schnitt und Föhnen einzeln, aber als Paket beworben, ist nach § 3 Abs. 3 PAngV der Gesamtpreis hervorzuheben. Heikler ist die Trennung nach Geschlecht. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet in § 19 Abs. 1 Nr. 1 Benachteiligungen wegen des Geschlechts bei Geschäften, die typischerweise ohne Ansehen der Person zustande kommen; zulässig ist eine unterschiedliche Behandlung nach § 20 Abs. 1, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Nach einer 2017 veröffentlichten Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes boten etwa 89 Prozent der untersuchten Friseurbetriebe Standard-Kurzhaarfrisuren mit ausschließlich nach Geschlecht unterschiedenen Preisen an. Die Stelle empfiehlt, Dienstleistungen „nach der konkreten Art der Leistung und nicht pauschal nach dem Geschlecht“ anzubieten: Kurzhaarschnitt, Langhaarschnitt, Maschinenschnitt statt Damen und Herren.
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4. Preise online: Website, Google-Profil, Social Media und Buchungsseite
Die Pflicht zum Gesamtpreis endet nicht an der Salontür. § 3 Abs. 1 PAngV erfasst neben dem Anbieten auch das Werben „unter Angabe von Preisen“. Ein Beitrag mit „Balayage für 149 Euro“, die Preisliste auf der Website und die Leistungen im Unternehmensprofil bei Google folgen deshalb denselben Regeln wie der Aushang.
Auf der Buchungsseite kommt eine Frage hinzu. Wird dort ein Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel und im Rahmen eines dafür organisierten Systems geschlossen, ist das ein Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB. Für solche Angebote verlangt § 6 Abs. 1 PAngV zusätzlich die Angabe, „dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten“. Anzugeben ist außerdem, ob weitere Kosten anfallen. Ob Deine Online-Buchung ohne Vorauszahlung schon so ein Vertrag ist, beantwortet eine Anwältin verbindlich. Berechnest Du Umsatzsteuer, kostet Dich der Satz „Alle Preise inkl. MwSt.“ unter der Leistungsliste nichts; als Kleinunternehmerin klärst Du die Formulierung mit Deiner Steuerberatung. Nach § 5b Abs. 1 UWG gelten bei einem direkt buchbaren Angebot unter anderem die wesentlichen Merkmale der Leistung, Identität und Anschrift des Unternehmers und der Gesamtpreis als wesentliche Informationen. In der Praxis heißt das: Leistungsname, Dauer, Preis und Adresse gehören vor den Klick.
Leicht übersehen wird online ein veralteter Preis. Nach einer Erhöhung können die alten Zahlen noch auf der Website, im Profil oder in einem angehefteten Beitrag stehen. Führ eine Liste aller Orte, an denen Deine Preise stehen. Geh sie am Tag jeder Änderung durch. Ob die Buchungsseite von Salon Wizard oder einem anderen Anbieter kommt, spielt dafür keine Rolle: Auf den Preis dort verlässt sich Deine Kundin beim Buchen. In der Terminbestätigung stehen Leistung und Termin dann noch einmal schwarz auf weiß; bei Ab-Preisen gehört ein Satz dazu, wovon der Endpreis abhängt. Textbausteine, die Du um diesen Satz ergänzen kannst, findest Du in der Vorlage für Terminbestätigung und Erinnerung.
5. Pflegeprodukte, Rabattaktionen und was bei Verstößen droht
Verkaufst Du Shampoo, Pflege oder Nagelöl, gelten für diesen Teil die Regeln für Waren. Was Kundinnen selbst aus dem Regal nehmen können, muss nach § 10 Abs. 1 PAngV mit Preisschildern oder einer Beschriftung ausgezeichnet sein. Für Fertigpackungen, die nach Volumen oder Gewicht angeboten werden, verlangt § 4 Abs. 1 zusätzlich den Grundpreis je Liter oder Kilogramm. § 4 Abs. 3 nimmt unter anderem Waren unter 10 Millilitern oder 10 Gramm aus, Waren im Rahmen einer Dienstleistung und „kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen“. Geh Dein Regal Produkt für Produkt gegen diese Liste durch.
Bei Rabatten unterscheidet die Verordnung zwischen Waren und Leistungen. Die Pflicht, bei einer Preisermäßigung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben, steht in § 11 PAngV und gilt für Waren – für das reduzierte Pflegeset, nicht für die Farbbehandlung. Für beides gilt § 9 Abs. 1 Nr. 2: Bei generellen, nach Kalendertagen begrenzten und bekannt gemachten Preisermäßigungen musst Du keine neuen Gesamtpreise ausweisen. „Vom 1. bis 14. Oktober 20 Prozent auf alle Farbbehandlungen“ geht deshalb ohne neue Preisliste, „ab sofort günstiger“ ohne Enddatum nicht. Und ein durchgestrichener Preis muss einer sein, den Du wirklich verlangt hast: § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfasst auch irreführende Angaben über das „Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils“.
Fehlt etwas, drohen zwei Folgen. § 20 PAngV erklärt unter anderem fehlende oder unrichtige Gesamtpreisangaben zur Ordnungswidrigkeit nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dessen § 3 Abs. 2 eine Geldbuße „bis zu fünfundzwanzigtausend Euro“ vorsieht. Außerdem kann ein Verstoß unlauter sein: Das UWG erfasst in § 5a das Vorenthalten wesentlicher Informationen und in § 3a Verstöße gegen Vorschriften, die das Marktverhalten regeln. Dann können nach § 8 Abs. 3 UWG Mitbewerber, eingetragene Wirtschafts- und Verbraucherverbände sowie Kammern und die nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen Beseitigung und Unterlassung verlangen. Ein vollständiger Aushang und gleiche Preise auf allen Kanälen sind die günstigste Absicherung, die ein Salon haben kann.
Für einen Salon in Deutschland passt die Preisangabenverordnung auf eine kurze Liste:
- Aushang: ein Preisverzeichnis der wesentlichen Leistungen im Salon und, falls vorhanden, im Schaufenster, gut lesbar und verständlich benannt.
- Gesamtpreise: überall der Betrag, den die Kundin zahlt; bei Ab-Preisen steht dabei, wovon der Endpreis abhängt.
- Online: Website, Profil, Social Media und Buchungsseite zeigen dieselben Preise wie der Aushang.
- Nach Aufwand, nicht nach Geschlecht: Leistungen heißen so, wie sie sich tatsächlich unterscheiden.
Bevor ein Preis ins Fenster kommt, sollte er gerechnet sein und nicht geschätzt. Mit dem Preisrechner für Salons prüfst Du ihn vorher.
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