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Ausfallgebühr im Salon: was bei No-Shows und späten Absagen erlaubt ist

Ausfallgebühr im Salon: was bei No-Shows und späten Absagen erlaubt ist

9 Min. Lesezeit

Ja: Ein Salon darf in Deutschland Geld verlangen, wenn eine Kundin nicht erscheint oder zu spät absagt – aber nicht beliebig viel. Eine feste Gebühr darf er zudem nicht erst im Nachhinein einführen. Ohne Vereinbarung bleibt der gesetzliche Anspruch aus dem BGB, von dem abgezogen wird, was Du durch den Ausfall sparst oder anderweitig verdienst. Eine feste Ausfallpauschale trägt nur, wenn sie vor der Buchung vereinbart war und die Grenzen des AGB-Rechts einhält.

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Über No-Shows wird meist erst gesprochen, wenn der Ärger schon da ist: der leere Stuhl am Samstagvormittag, die angemischte Farbe, die Kollegin, die umsonst früher kam. Dann eine Rechnung zu schreiben, fühlt sich gerecht an. Ob sie trägt, entscheidet sich aber Wochen früher, an der Stelle, an der gebucht wurde.

Dieser Beitrag geht die Frage in fünf Schritten durch: Anspruch, Vereinbarung, Höhe, Verbraucherschutz und Alltag. Die Rechtsangaben haben wir im September 2026 an den Gesetzestexten auf gesetze-im-internet.de geprüft; sie gelten für Deutschland. Eine Rechtsberatung ersetzen sie nicht – die Formulierung Deiner Regel lässt Du von einer Anwältin, Deiner Innung oder Deinem Verband prüfen.

1. Die Grundlage im Gesetz: Annahmeverzug und was davon abgezogen wird

Ein Gesetz nur für Salontermine gibt es nicht. Die Antwort steht in den allgemeinen Regeln des BGB. Ihr Ausgangspunkt ist der Annahmeverzug: Nach § 293 BGB kommt in Verzug, wer „die ihm angebotene Leistung nicht annimmt“. Für einen festen Termin ist das einfach, denn nach § 296 BGB bedarf es keines Angebots, wenn für die Handlung der anderen Seite „eine Zeit nach dem Kalender bestimmt“ ist. Du musst eine Kundin also nicht erst anrufen, damit ihr Fernbleiben zählt – der vereinbarte Termin genügt.

Was daraus folgt, hängt davon ab, wie der Vertrag einzuordnen ist. Diese Einordnung nimmt Dir das Gesetz für die einzelne Salonleistung nicht ab. Beim Dienstvertrag kannst Du nach § 615 BGB die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne nachleisten zu müssen, musst Dir aber anrechnen lassen, was Du durch den Ausfall ersparst oder anderweitig erwirbst oder „zu erwerben böswillig unterlässt“. Beim Werkvertrag gibt § 642 BGB eine „angemessene Entschädigung“, bemessen einerseits nach Dauer des Verzugs und vereinbarter Vergütung, andererseits nach ersparten Aufwendungen und anderweitigem Verdienst. Sagt die Kundin vorher ab, kann das eine Kündigung nach § 648 BGB sein: Dir steht dann die Vergütung abzüglich dessen zu, was Du sparst oder anderweitig verdienst. Das Gesetz vermutet, dass Dir danach 5 Prozent der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil zustehen – eine Vermutung, keine Obergrenze.

Welche Vorschrift auf Deinen Farbtermin passt, klärst Du mit einer Anwältin. Für die Praxis zählt der gemeinsame Kern: Du bekommst nicht mehr, als Dir durch den Ausfall tatsächlich entgangen ist. Vergibst Du den Platz neu, bleibt wenig übrig; gespartes Material wird abgezogen. Weil sich das im Einzelfall schwer beziffern lässt, liegt eine vorher vereinbarte Pauschale nahe.

Eine Ausfallregel, die erst in der Erinnerung auftaucht, ist keine Vereinbarung, sondern eine Ankündigung.

2. Vorher vereinbaren: wie die Ausfallregel Teil der Buchung wird

Eine Ausfallregel, die Du für alle Buchungen gleich formulierst, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, auch wenn sie aus zwei Sätzen auf Deiner Website besteht. Gegenüber Verbrauchern gelten die Prüfmaßstäbe nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sogar für Bedingungen, die „nur zur einmaligen Verwendung bestimmt“ sind. Wirksam einbezogen wird die Regel nach § 305 Abs. 2 nur, wenn Du „bei Vertragsschluss“ ausdrücklich auf sie hinweist, die Kundin in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann und sie mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Was die Kundin erst nach der Buchung liest – in der Bestätigung, in der Erinnerung, auf einem Schild am Empfang –, lag beim Vertragsschluss nicht vor. Bestätigung und Erinnerung wiederholen Deine Regel; einführen können sie sie nicht. Ein Aushang am Ort des Vertragsschlusses genügt nur, wenn ein ausdrücklicher Hinweis „wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich“ ist – online lässt er sich ohne Weiteres neben den Buchungsbutton setzen. Überraschende Klauseln werden nach § 305c Abs. 1 nicht Vertragsbestandteil. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 zu Lasten des Verwenders. Schreib die Regel deshalb unmissverständlich: Frist in Stunden, Betrag oder Anteil, Weg der Absage.

Für Online-Buchungen kommt § 312j BGB hinzu. Verpflichtet ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zur Zahlung, muss die Kundin nach Absatz 3 mit ihrer Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass sie sich zu einer Zahlung verpflichtet; ein Button muss dann mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Nach Absatz 4 kommt der Vertrag andernfalls nicht zustande. Ob eine Terminbuchung, bei der erst im Salon bezahlt wird, darunter fällt, lass anwaltlich klären, bevor Du eine Ausfallgebühr auf Online-Buchungen stützt. Bei Telefonbuchungen gilt dasselbe Prinzip: Hinweis vor der Zusage, danach die Regel in der schriftlichen Bestätigung, damit Du belegen kannst, was vereinbart war.

3. Wie hoch eine Ausfallpauschale sein darf

Für die Höhe einer vorformulierten Pauschale zieht das BGB drei Linien. § 309 Nr. 5 erklärt eine Schadenspauschale für unwirksam, wenn sie „den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden“ übersteigt oder wenn der Kundin nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger. § 309 Nr. 6 verbietet in Geschäftsbedingungen eine Vertragsstrafe für die Nichtabnahme der Leistung oder dafür, dass sich die Kundin vom Vertrag löst. Und § 308 Nr. 7 kippt Regeln, nach denen bei Rücktritt oder Kündigung eine unangemessen hohe Vergütung oder ein unangemessen hoher Aufwendungsersatz verlangt werden kann.

Deine Regel gleicht also einen Ausfall aus, sie bestraft kein Verhalten. Sie beziffert, was ein leerer Termin typischerweise kostet. Außerdem enthält sie den Satz, dass die Kundin einen geringeren Schaden nachweisen darf. Fehlt dieser Satz, ist die Pauschale nach § 309 Nr. 5 Buchst. b unwirksam. Der Vertrag richtet sich dann nach § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften – zurück zur Einzelrechnung aus Abschnitt 1.

Die Zahl selbst ist Rechenarbeit. Geh von dem aus, was der Termin einbringt. Zieh ab, was Du beim Ausfall sparst – Farbe, Einwegmaterial, Energie. Frag Dich dann ehrlich, wie oft Du einen kurzfristig frei gewordenen Platz noch vergibst. Den vollen Leistungspreis anzusetzen, ist schwer zu begründen, weil zumindest Material fast immer eingespart wird. Übersichtlich ist eine Staffel nach Vorlauf: bis zur Frist kostenfrei, danach ein Anteil des Preises, bei Nichterscheinen ohne Absage ein höherer. Vergibst Du den Platz doch noch, verzichtest Du auf die Gebühr, wie es der Anrechnung im Gesetz entspricht. Leg auch fest, was bei Verspätung gilt – gekürzte Behandlung oder ab welcher Minute der Termin als ausgefallen zählt. Auch das wirkt nur, wenn es beim Buchen bekannt war.

4. Online gebucht, Anzahlung genommen: wo der Verbraucherschutz Grenzen zieht

Wird ein Termin ausschließlich über Website, E-Mail oder Telefon vereinbart und geschieht das im Rahmen eines dafür organisierten Buchungssystems, kann es sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB handeln. Dann steht der Kundin nach § 312g Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Die Frist beträgt nach § 355 Abs. 2 14 Tage ab Vertragsschluss, beginnt nach § 356 Abs. 3 aber erst, wenn Du ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hast; ohne diese Information erlischt das Recht nach § 356 Abs. 4 erst zwölf Monate und 14 Tage später – praktisch also nie vor dem Termin. Der Widerruf „muss keine Begründung enthalten“, solange der Entschluss zum Widerruf eindeutig hervorgeht. Eine Absage per Nachricht kann also ein Widerruf sein. Danach bestehen nach § 361 Abs. 1 keine weiteren Ansprüche gegen die Kundin „infolge des Widerrufs“. Empfangene Zahlungen sind nach § 357 Abs. 1 spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Wird der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, verlangt § 356a BGB zudem eine Widerrufsfunktion, die dort während der Widerrufsfrist ständig verfügbar und mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Ausnahme für Termine ist eng. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB schließt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen mit spezifischem Termin nur für bestimmte Bereiche aus: Beherbergung, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitbetätigungen. Friseur- oder Kosmetikleistungen nennt die Vorschrift nicht. Ob Dein Angebot trotzdem darunter fällt und wie Du über ein Widerrufsrecht informierst, gehört in die anwaltliche Prüfung.

Eine Anzahlung verschiebt das Risiko, hebt diese Regeln aber nicht auf. Soll sie bei Nichterscheinen verfallen, wirkt das wie eine Pauschale – miss die Verfallsregel an denselben Maßstäben und vereinbare sie ebenso sichtbar vor der Buchung. Wie Anzahlung und Ausfallgebühr steuerlich zu behandeln sind, klärst Du mit Deiner Steuerberatung, bevor das erste Geld fließt. Einziehen musst Du beides auf eigenem Weg, per Rechnung und Überweisung oder über einen Zahlungsdienstleister.

5. Im Alltag: Frist zeigen, rechtzeitig erinnern, sauber abrechnen

Die beste Klausel nützt wenig, wenn die Kundin sie erst im Streit liest. Deine Ausfallregel gehört an drei Stellen. Vor der Buchung – auf Website und Buchungsseite nahe dem Button, am Telefon im Gespräch – macht der Hinweis sie zum Vertragsinhalt. In der Bestätigung hält er fest, was vereinbart wurde. In der Erinnerung sorgt er dafür, dass die Kundin die Frist kennt, solange sie noch absagen kann.

Daraus folgt eine Regel für den Zeitpunkt: Die erste Erinnerung muss ankommen, bevor die Absagefrist abläuft; bei 24 Stunden Frist nützt Dir eine Erinnerung am Morgen des Termins nichts mehr. Mit Salon Wizard legst Du die Zeitpunkte der zwei Erinnerungsstufen selbst fest. Bestätigung und Erinnerungen gehen automatisch per E-Mail hinaus; eine Gebühr oder Anzahlung erhebt die Software nicht, die Abrechnung bleibt bei Dir. Jede Nachricht sollte sagen, wie man absagt. Texte mit Absagefrist für eigene Nachrichten findest Du in der Vorlage für Terminbestätigung und Erinnerung.

Kommt es zum Ausfall, entscheide nach einer festen Linie. Notiere in der Kundenkartei, wann ein Termin ausgefallen ist, damit Du ein Muster von einem Einzelfall unterscheidest. Du kannst etwa beim ersten Ausfall und bei Krankheit mit kurzer Nachricht verzichten; eine solche Kulanz hält Stammkundschaft, wenn Du sie bei allen gleich anwendest. Stellst Du eine Gebühr in Rechnung, dann mit Datum, Termin, vereinbarter Regel und Betrag, ohne Vorwurf. Wie Ausfälle seltener werden, zeigt der Beitrag über klare Buchungsregeln gegen No-Shows.

Eine Ausfallgebühr lässt sich in Deutschland wirksam vereinbaren, wenn Du sie richtig aufbaust:

  • Vorher: Frist, Betrag oder Anteil und Weg der Absage stehen vor der Buchung sichtbar da. Die Kundin stimmt beim Buchen zu.
  • Angemessen: Die Pauschale bildet den typischen Ausfall ab, ist nicht als Strafe gebaut und erlaubt den Nachweis eines geringeren Schadens.
  • Geprüft: Widerrufsrecht, Bestellbutton und Steuer klärst Du, bevor Du Online-Buchungen oder Anzahlungen einbeziehst.
  • Gelebt: Die erste Erinnerung kommt vor Ablauf der Frist, Absagen sind leicht, Ausnahmen folgen einer Linie.

So bleibt die Gebühr der Ausgleich für einen Ausnahmefall und nicht der Normalfall Deiner Buchungen.

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